Access-Profi-Pool e.V., Sitz Fürth

1. Zweck des Vereines
  1. Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Access-Entwicklern zu fördern und den Informationsaustausch zu sichern.
  2. Der Verein ist nicht in erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
    Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse können für Zwecke im Sinne des Vereines verwendet werden.
  3. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  • Einrichtung einer gemeinsamen Internet-Adresse für internen Informationsaustausch und vereinsinterne Diskussionen.
  • Einrichtung von verschiedenen Mailinglisten über die die Vereinsmitglieder je nach Wunsch zusätzlich über Neuigkeiten informiert werden.
  • Durchführung verschiedener Veranstaltungen, die den Interessen der Mitglieder dienen, wie
    z. B. der Seminare, Workshops und ähnlichem.
  • Veranstaltung einer jährlichen Mitgliederversammlung.
2. Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Access-Profi-Pool“ und hat seinen Sitz in Fürth.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“) versehen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Access-Entwickler werden.
  2. Alle Mitglieder sind aktive Mitglieder des Vereines. Sie haben Zugriff auf alle Informationen und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können sich über eine Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet
    – die Ziele des Vereines nach bestem Wissen zu fördern
    – ihren inhaltlichen Beitrag auf ihrer Internetseite nach den Richtlinien des Vereines zu gestalten
    – ihren Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich bzw. per EMail zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Vereinsbeitrages und gilt immer für ein Jahr. Nach diesem Jahr kann die Mitgliedschaft mit der erneuten Zahlung des Jahresbeitrages automatisch um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.
  3. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluß erfolgt,
    – wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ein Monat
    im Verzug ist
    – bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines
    – aus sonstigen schwerwiegenden, den Verein betreffenden Gründen.
  5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Gründe für den Ausschluß werden dem Mitglied per EMail oder Brief dargelegt.
  6. Gegen diesen Beschluß kann zur Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Diese Berufung muß dem Vorstand spätestens vier Wochen nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses schriftlich vorliegen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied in diesem Fall Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen.
    Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
6. Jahresbeitrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe für das folgende Jahr jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Mitglied im laufenden Jahr austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritten während des Jahres wird als Jahresbeitrag im Voraus für jedes angefangene Monat der zehnte Teil des Jahresbeitrages und bei Eintritten im ersten Quartal der volle Jahresbeitrag fällig.
  3. Neu eintretende Mitglieder haben erst dann Zugriffsberechtigung auf die öffentlich nicht zugänglichen Internet-Seiten, wenn der Jahresbeitrag bezahlt ist. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand gewähren.
  4. Der gesamte Jahresbeitrag für das Folgejahr ist bis zum 31. 12. des Vorjahres zu bezahlen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von 90 Tagen soll der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschliessen. Die Frist beginnt mit dem ersten des Jahres bzw. dem Eintrittsdatum.
7. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
8. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,– Euro belasten, bevollmächtigt. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1000,– Euro belasten und für die Beauftragung bzw. Entlassung beauftragter Personen ist die Mehrheit im Gesamtvorstand notwendig. Dies gilt im Innenverhältnis.
  5. Der Vorstand beauftragt bzw. entläßt beauftragte Personen und überwacht deren Tätigkeit.
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines der Vorstandsmitglieder oder einer vom Vorstand beauftragten Person.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils ein Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, mindestens ein anderes Vorstandsmitglied ständig über seine Aktivitäten auf dem Laufenden zu halten, so daß eine Übernahme seiner Funktionen durch ein anderes Mitglied im Laufe des Jahres bei Bedarf jederzeit möglich ist.
  9. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die sich an den jeweils gegebenen technischen Möglichkeiten orientieren. Die Einberufung dieser Vorstandssitzungen kann durch jedes Mitglied des Vorstands erfolgen, das dann auch die Vorstandssitzung leitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sich mindestens drei Vorstandsmitglieder äußern können. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Wahl einer Ersatzperson durch alle Mitglieder per EMail erfolgen.
9. Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist zeitlich nach Möglichkeit mit einer anderen Vereinsveranstaltung zusammenzulegen.
  2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per EMail einzuladen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung muß spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, an dem alle Benachrichtigungen abgesandt wurden. Konnten Einladungen wegen falscher Adressen nicht rechtzeitig zugeschickt werden, so ist dies kein Einspruchsgrund.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder eine Abstimmung per EMail durchführen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
    Für die Durchführung einer Abstimmung per EMail muß mindestens ein Antwortzeitraum von 2 Wochen eingehalten werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist oder durch schriftliche Vertretungsvollmacht von anderen Mitgliedern vertreten werden.
    Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird.
  5. Die Festlegung des Jahresbeitrages.
  6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
  7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
11. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmen-mehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig.
  3. Die Wahlen und die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
  4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ist im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bewerben sich mehr als zwei Personen um ein Amt und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
12. Beurkundung und Niederschriften von Beschlüssen
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
13. Satzungsänderung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind.
14. Vermögen
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
15. Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Restvermögen des Vereines im Sinne des Vereinszweckes verwendet.

Nürnberg, 31. 10. 1998
Worfelden-Büttelborn, 06. 03. 2004